Aktuelles Archiv

Im Monat Juli 2023 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: 

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Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

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Förderkompass 2023: Die Programme des BAFA auf einen Blick

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„Feste feiern – aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 EUR erkannte das Finanzgericht nicht als Werbungskosten an. 

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Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert. 

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 

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Durch § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist am 1.1.2023 in Kraft getreten, wobei hier die Leistungserbringung (also regelmäßig die Abnahme der Anlage) entscheidend ist. Das Bundesfinanz-ministerium hat zu der Neuregelung und der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die vor 2023 erworben wurden, bereits Stellung genommen. Aktuell hat das Finanzministerium NRW darauf hingewiesen, dass viele Bürger insbesondere hinsichtlich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen verunsichert sind und die Finanzämter in NRW hierzu folgende Ansicht vertreten: |

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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen 

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuer-vergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundes-zentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwen-dungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordent-lichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. 

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Die Zinsen für Tages- und Festgelder steigen wieder. Somit sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint. 

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Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

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 Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, z. B. 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist. 

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Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. 

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Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. So müssen die Dienstleistungen u. a. im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 

24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

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