Aktuelles Archiv

Im Monat Januar 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

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Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach 

§ 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 beträgt -0,88 Prozent. 

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Damit Familien mit Kindern das eigene Zuhause leichter finanzieren können, gewährt der Staat mit dem Baukindergeld einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bis 31.7.2019 sind 123.754 Anträge auf Baukindergeld bei der KfW eingegangen. Die Ablehnungsquote liegt bei rund 3 %. Das hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion klargestellt.

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Die Miete für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Münster.

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Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s3142 heruntergeladen werden. 

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Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1.1.2020 um 0,1 % auf dann 2,4 % (1,2 % für Arbeitgeber und 1,2 % für Arbeitnehmer). Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2022.

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Zum 1.1.2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Werden Minijobber beschäftigt, ist zu beachten, dass die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden darf. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit in 2020 rund 48 Stunden im Monat. 

 

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Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben aber oft „einen Haken“: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der Bundesfinanzhof nun in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert.

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Haben Unternehmen ihre Jahresabschlüsse für 2018 noch nicht offengelegt, dann wird die Zeit langsam knapp. Denn ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2018 bis zum 31.12.2019 beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren.

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Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist.

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Die Art der Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung) und die damit verbundene Zuordnung auf die unterschiedlichen Gebäudeteile liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Wie man es besser nicht machen sollte, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

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In der letzten Ausgabe haben wir auf eine Änderung bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz hingewiesen. Hier hat sich jedoch leider der „Fehlerteufel eingeschlichen“.

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Bei der Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit wurde der Steuerpflichtige vom Finanzamt bis dato grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung. Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermitteln.

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Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt. Und auch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ist beschlossene Sache. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (u. a. Erhöhung der Pendlerpauschale und Förderung der energetischen Sanierung) geht dagegen in den Vermittlungsausschuss.

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