Agrarbetrieb 05/2017
Brennpunkte bei Tierhaltungskooperationen gemäß §51a BewG
von Dipl.-Ing. (FH) Stefan Heins, Steuerberater, Kiel.
Nur wenn die betriebliche Flächengrundlage genügt, kann eine Tierhaltung den landwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet werden. Abweichend hiervon erlaubt §51a BewG, dass auch ohne Bewirtschaftung eigener land- und forstwirtschaftlicher Flächen eine landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben werden kann. Die Voraussetzungen und Knackpunkte der Tierhaltungskooperationen hat der Autor bei der HLBS Steuerdiskussionstagung an 23. Mai 2017 in Bielefeld dargestellt. Dieser Aufsatz fasst diesen Vortrag zusammen. Darin geht es unter anderem um die Fragen des Betriebsinhabers, die Hauptberuflichkeit, das laufend zu führende Verzeichnis und umsatzsteuerliche Probleme.
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