Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Aber das war nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend nicht der Fall.
Quelle | BAG-Urteile vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22 und Az. 8 AZR 199/22