Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen abhängig. Es gibt folgende Pauschalen:
1. Fallgruppe
Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:
• Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
• jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR (zuvor: 2.455 EUR)
2. Fallgruppe
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR“) handelt:
• Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
• jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR (zuvor: 614 EUR); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt
Beachten Sie | Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Merke | Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden auch die Pauschalen bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII erhöht.
Quelle | BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 - S 2246/20/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234665; BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 - S 2246/19/10004 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234649