Derzeit gelten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):
• Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
• Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
• Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
• Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)
Ab Juli 2023 ist Folgendes geplant: Bei kinderlosen Mitgliedern soll ein Beitragssatz von 4 % gelten. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % vorgesehen. Ab zwei Kindern soll der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt werden (max. also 1 %). Der Abschlag soll aber nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder
• ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
• mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
• mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
• mit drei Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
• ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)
In Sachsen sollen AG 1,2 % zahlen. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).
Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, Regierungsentwurf vom 5.4.2023