Die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sein.
Die Steuerbefreiung greift zudem nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Dies setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der erbrachten Arbeitsstunden voraus.
Die Intention der Steuerbefreiungsvorschrift ist, dass gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Und das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. auch für die Werktage, mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.
Quelle:
BFH-Urteil vom 29.11.2016, Az. VI R 61/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 192383