Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss.
Beispiel
Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag.
Nach neuer Rechtsprechung ist eine Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet.
Quelle | BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038