Höchste Prämienstufe erreicht – Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen

Viele Sparer haben vor rund 20 bis 30 Jahren bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abgeschlossen. Neben einer variablen Verzinsung des Guthabens beinhalten die Verträge eine jährliche Prämie, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft.

Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen nun viele Sparkassen dazu über, diese Verträge zu beenden. Und dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtmäßig – vorausgesetzt, die höchste Prämienstufe ist erreicht.

Sachverhalt
In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit einer Sparkasse drei Sparverträge
„S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres eine Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der Sparbeiträge an.

In einer Werbebroschüre wurde (per Musterrechnung) die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt.

Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen …“

Da die Sparkasse die Verträge sukzessive gekündigt hatte, wollten die Kläger den Fortbestand ihrer Verträge nun gerichtlich durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Handhabung der Sparkasse bestätigt. Diese durfte die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Sparkasse hat mit der Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres bedingt. Einen darüber hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit nicht vereinbart.

Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar. Damit, so der Bundesgerichtshof, ist keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags verbunden.

Praxistipp | Liegt der Fall wie im Urteil des Bundesgerichtshofs, dürfte ein Widerspruch gegen eine Kündigung aussichtslos sein. Da es aber unterschiedliche Varianten gibt, sollten die Vertragsbestimmungen zunächst gesichtet werden, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs besser einschätzen zu können.

Quelle | BGH-Urteil vom 14.5.2019, Az. XI ZR 345/18; BGH PM Nr. 66/2019 vom 14.5.2019