Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Die Streitfrage „Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims“ wird in der Literatur und auch bei den Finanzgerichten kontrovers diskutiert:
• So gibt es Meinungen, wonach ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt,
als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient.
Diese profiskalische Ansicht vertritt u. a. auch die Finanzverwaltung.
• Die gegenteilige Auffassung ist, dass ein häusliches Arbeitszimmer in den privaten
Wohnbereich integriert ist und es kein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Praxistipp | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide, in denen die Sichtweise der Finanzverwaltung umgesetzt wurde, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, Az. 5 K 338/19, Rev. BFH Az. IX R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213361