Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:
• Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
• Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
• Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR
Beispiel
Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR
Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215828